Gelegentlich entsteht die Frage, ob man nach einer Behandlung wegen eines Morbus Dupuytren im Krankenhaus bleiben muss. Das ist nur selten nötig, Beispiele dafür beschreibe ich in diesem Video. Zwei Dinge kennzeichnen unser Gesundheitssystem:
1. „Ambulant vor stationär“
Nur wenn ein Behandlungsziel nicht durch eine ambulante Behandlung erreicht werden kann, haben Patienten einen Anspruch auf vollstationäre Behandlung (§ 39 SGB V).
2. „Freie Arztwahl“
Gesetzlich versicherte Patienten können die sie behandelnden Ärzte frei wählen, solange diese an der vertragsärztlichen Behandlung teilnehmen. (§ 76 SGB V). Als Krankenhausarzt trifft das auf mich nicht zu. Wenn Sie als Kassenpatient eine ambulante Behandlung bei mir wünschen, kann ich Sie gern als Selbstzahler behandeln. Eine Abrechnung mit Ihrer Krankenversicherung ist nicht ohne weiteres möglich.
Stationäre Behandlungen müssen grundsätzlich medizinisch begründet sein.